VOB-Übermessungsregeln und modellbasierte Abrechnung.
Obwohl die VOB Teil C Ausgabe 2023 mittlerweile eine modellbasierte Abrechnung zulässt, sind leider die Übermessungsregeln auch bei dieser Arbeitsweise weiterhin gültig.
Diese lehne ich nicht aus meiner Sicht als Software-Entwickler ab! Wir haben die VOB-Regeln von Anfang an im #isl-#baustellenmanager berücksichtigt, der Aufwand war überschaubar. Ich lehne sie aus fachlicher und aus Sicht der Anwender ab, insbesondere wenn man modellbasiert arbeitet.
Vor ein einigen Jahren war es ein Segen, dass man beim Handaufmaß beispielsweise einer Pflasterfläche nicht jede Schieberkappe und jede Schachtabdeckung aufmessen und abziehen musste.
Hat man ein Modell, müssen hingegen die Ergebnisse der Berechnung sozusagen künstlich verfälscht werden, ohne dass irgend jemand einen Vorteil davon hat. Die Bedienung der Software wird für den Anwender anspruchsvoller, weil es ja auch Ausschreibungen gibt, bei denen die VOB nicht gilt und dann muss die Funktion „ Übermessungsregeln beachten“ abgeschaltet werden. Und der Prüfer muss kontrollieren, ob die Übermessungsregeln korrekt eingehalten, diese unterscheiden sich ja bekanntlich von ATV zu ATV.
Was aus meiner Sicht besonders widersinnig ist:
Um zu prüfen, ob eine Fläche übermessen werden darf, muss der Prüfer ihre Größe berechnen. Bei einer Schieberkappe ist es offensichtlich, aber je größer die Objekte werden, um so mehr kommt man der Frage näher, es messen und prüfen zu müssen, ob es übermessen werden darf. Einfach sieht anders aus.

Das Hauptproblem sehe ich jedoch in der Kalkulation!
Neben dem verminderten Aufwand beim Handaufmaß wird auch immer argumentiert,dass das Übermessen von Öffnungen dem Ausgleich für erhöhten Mehraufwand (wie Anarbeiten, Verschnitt, Zulagen) an den Kanten und Rändern dient. Das ist aus meiner Sicht eine kühne Annahme, die zur Vereinfachung der Ausschreibung und Abrechnung das Risiko auf den Kalkulator abwälzt und dazu verführt, maßgebliche Leistungen nicht auszuschreiben.
Ein Kunde berichtet von einem Fall, wo die Übermessung einer sehr speziellen Öffnung einen Mehrertrag von 17,5 € brachte, das Herstellen dieser Öffnung aber ca. 650 € interne Kosten verursacht hat. Eine Zulage-Position dafür gab es nicht, dem Kalkulator war das Problem nicht aufgefallen, die Firma blieb auf den Kosten sitzen.
Im Gegenzug kenne ich einen Fall, da hatte das Ing-Büro die Aufteilung von Parkflächen mit andersfarbigen Steinen als Zulage ausgeschrieben. Da die Steine im Abstand verlegt wurden, bildete jeder Stein eine Einzelfläche. Die Baufirma hat korrekt gemäß ATV 18318 zum einen die andersfarbigen Steine übermessen, und zusätzlich jeden einzelnen Stein nach ATV 18318, Absatz 5.4 als Einzelfläche unter 0.5 m² mit 0.5 m² abgerechnet, obwohl jeder Stein nur eine Fläche von 0.02 qm besitzt. Der Fall zeigt, dass die Übermessungsregeln auch für den AG nach hinten losgehen können.
Viel Anschaulicher und fairer für beide Seiten ist, so auszuschreiben und abzurechnen, wie auch gebaut wird. Also mit den wahren Mengen rechnen, nach denen auch kalkuliert und bestellt wird.
Bislang übermessene Objekte sollten immer explizit in entsprechenden LV-Positionen abgebildet werden, so dass ihre Herstellung ordentlich und transparent kalkuliert werden kann.
Anders gesagt: was bringt ein geometrisch exaktes Modell, wenn es für die Abrechnung „lügen“ muss, um VOB-konforme Ergebnisse zu liefern? Das widerspricht komplett dem BIM-Gedanken.
Es ist auch weniger fehleranfällig, wenn in den Phasen Kalkulation, Bauausführung und Abrechnung immer mit Mengen gearbeitet wird, die nach den selben Regeln ermittelt werden.
Warum mit einer Ausschreibung, die eigentlich nicht zum Modell passt, die tatsächlichen Aufwände vor dem Kalkulator verschleiern?
Exaktere Ausschreibungen vermindern auch das Risiko für Streit um Nachträge!